Liebe Kinder, kennt ihr eure Rechte? – Teil 3: Schutz vor sexuellem Missbrauch
18. Januar 2023In dieser Serie erklärt euch De Piwitsch gemeinsam mit dem „Service des droits de l’enfant“, was in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen steht. Heute: Der Schutz vor sexuellem Missbrauch.
Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
Sex zwischen Erwachsenen und Kindern ist verboten und strafbar für Erwachsene. Dies gilt auch für sexualisierte Berührungen, das heißt Gesten oder Zärtlichkeiten einer Person an den Intimbereichen des Körpers (Geschlechtsorgane, Po oder Brüste) einer anderen Person. Nur Erwachsene unter sich können sich so berühren, solange die Beteiligten einverstanden sind.
Sexueller Missbrauch heißt ein Kind zu überreden oder zu zwingen Erwachsenen bei sexuellen Handlungen zuzusehen oder Geschlechtsteile zu berühren. Wenn man jemanden zu Sex zwingt, nennt man das Vergewaltigung.
Wenn Erwachsene Kinder zwingen, Sex mit fremden Menschen zu haben, ist das sexuelle Ausbeutung. Dazu gehört auch wenn Kinder gezwungen werden, sich nackt fotografieren zu lassen oder Sex-Videos zu machen. Luxemburg und alle Länder, die die Kinderrechtskonvention unterschrieben haben, müssen jede Art von sexuellem Missbrauch von Erwachsenen an Kindern verbieten und bestrafen und Kinder davor schützen.
Was das für dich heißt
Niemand darf dich zu sexuellen Handlungen überreden oder zwingen, weder Fremde noch bekannte Personen. Dazu gehören auch Familienmitglieder und Menschen die du kennst oder magst. Wenn du, oder jemand den du kennst, in einer solchen Situation seid, kannst du dich an die Polizei, deine Lehrer oder eine sonstige Vertrauensperson wenden. Sie werden dir helfen.
Hier ist die Liste der Ansprechpartner in Luxemburg, an die man sich wenden kann, wenn es zu sexuellem Mißbrauch von Kindern gekommen ist.
Um das Thema besser zu verstehen, kannst du dir diese Videos ansehen.
Text der Konvention
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder
a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden;
b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden;
c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden.
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